Umsatzsteuer & Vorsteuer in der Trading-GmbH

Umsatzsteuer & Vorsteuer in der Trading-GmbH

Viele Gründer von Trading-GmbHs sind verwundert, denn in der Regel gelten die Spardosen-GmbHs als nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Was es genau mit der Umsatzsteuer und der Vorsteuer in der Trading-GmbH auf sich hat und weitere wichtige Punkte klären wir in diesem Blogbeitrag.

Umsatzsteuer & Vorsteuer in der Trading-GmbH

Was ist ein Vorsteuerabzug?

Der Begriff des Vorsteuerabzugs steht für das Recht eines Unternehmers, an andere Unternehmer bezahlte Umsatzsteuer mit der von ihm eingenommen Umsatzsteuer zu verrechnen.

Unternehmen, die Umsatzsteuer zahlen, übermitteln den Betrag der erhobenen Umsatzsteuer und der abgeführten Vorsteuer zusammen mit einer vorausbezahlten Umsatzsteuererklärung an das Finanzamt. Aus der Differenz ermittelt das Finanzamt die Steuerschuld. Abhängig von der Höhe der Einnahmen oder Ausgaben im entsprechenden Berichtszeitraum erhält das Unternehmen eine Rückerstattung oder muss die Differenz an das Finanzamt abführen:

  • Vorsteuerbetrag > Umsatzsteuerbetrag = Vorsteuerüberhang
  • Vorsteuerbetrag < Umsatzsteuerbetrag = Umsatzsteuerzahllast

Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) und die Trading-GmbH

Eine vermögensverwaltende GmbH ist in der Regel kein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, hierfür müsste eine Umsatzerzielung greifen. Das Traden von Wertpapieren zählt dabei nicht als Umsatz.

Eine Trading-GmbH muss also weder Umsatzsteuer abführen, oder Voranmeldungen abgeben, kann jedoch auch keine Vorsteuer abziehen. Die gezahlte Umsatzsteuer der GmbH wird als Aufwand gebucht und ist demensprechend gewinnmindernd.

Achtung: Das Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen ist keine unternehmerische Tätigkeit (EuGHUrteil vom 14. 11. 2000, C-142/99)

Eine Trading-GmbH kann beim Umsatzsteuer-Spiel jedoch mitmachen, wenn die GmbH zum umsatzsteuerpflichten Unternehmen wird, dann muss aber eine operative Tätigkeit vorhanden sein. Bitte beachtet, eine einzelne Rechnung reicht hier nicht aus, nach BFH-Urteil vom 18.7.1991, V R 86/87 sind folgende Faktoren ausschlaggebend:

  • Erzielung von umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen (kein Trading)
  • Gewinnerzielungsabsicht
  • Beteiligung am Markt (Auftreten nach Außen)
  • Wiederholte Tätigkeit über Jahre

Es reicht also nicht nur eine Rechnung zu schreiben, um dann die Vorsteuer geltend zu machen. Wie es um die IHK-Pflicht einer Trading-GmbH steht, haben wir bereits in diesem Blogbeitrag ausführlich behandelt.

Lösungen für Trading-GmbHs

Für Besitzer von Trading-GmbHs gibt es nun verschiedene Möglichkeiten:

  • Akzeptiert, dass die Trading-GmbH nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist: In der Regel hat eine Trading-GmbH keine großen Eingangsrechnungen, die umsatzsteuerpflichtig sind, so ist beispielsweise der Handel mit Aktien, ETFs und Optionen umsatzsteuerfrei und die Trading-GmbH muss auf diese Kosten ohnehin keine Umsatzsteuer bezahlen. Außerdem lässt sich die Umsatzsteuer als gewinnmindernd von der Steuer abziehen.
  • Versuchen ein Unternehmer im Sinne der Umsatzsteuer zu werden: Hierfür müssen die Punkte im vorigen Abschnitt zutreffen (Einnahmen, Gewinnerzielungsabsicht, …). Beispielweise könnten Rechnungen für Beratungen und Co. gestellt werden. Aber Achtung: Es müssen dauerhaft Rechnungen an verschiedene (juristische) Personen gestellt werden!
  • Gründung einer Tochtergesellschaft: Besteht ein operatives Business, so könnte dies in einem Tochterunternehmen ausgegliedert werden. Diese Tochter-GmbH wäre dann auch (sofern die Voraussetzungen zutreffen) umsatzsteuerpflichtig und somit auch vorsteuerabzugsberechtigt. Die Mutter-GmbH (Trading-GmbH) bleibt eine vermögensverwaltende GmbH.
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Fazit zur Umsatzsteuer in der Trading-GmbH

Eine reine Trading-GmbH ist in der Regel nicht vorsteuerabzugsberechtigt, da „traden“ keine umsatzsteuerliche Einnahme ist. Besteht die Trading-GmbH nur für das Verwalten von Beteiligung und im Handel von Wertpapieren, so ist an dieser Tatsache auch nichts zu ändern. Die gezahlte Umsatzsteuer ist dennoch als gewinnmindernden Aufwand gelten zu machen! Besteht ein operatives Business in der Trading-GmbH als zweite Komponente, so dürften die Einnahmen umsatzsteuerpflichtig sein und somit auch vorsteuerabzugsberechtigt. Unter gewissen Voraussetzungen ergibt es Sinn, eine Tochter-Gesellschaft für dieses operative Business zu gründen.

Alexander Eichhorn

AUTOR

Alexander Eichhorn ist hauptberuflicher Händler und Investor. Er ist Gründer von Eichhorn Coaching und Portfoliomanager der Vermögensverwaltung Bothe & Eichhorn Capital. Seine Ausbildungstätigkeiten haben den Schwerpunkt auf der optimalen Betreuung von Kunden mit großen Konten. Außerdem zeigt er Optionshändlern durch zahlreiche Blogartikel den schnellen Einstieg in den profitablen Optionshandel und veröffentlicht regelmäßig Analysen und Tipps auf dem Eichhorn Coaching YouTube-Kanal. Du kannst dich auf Twitter mit ihm verbinden.


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Alexander Eichhorn ist hauptberuflicher Händler und Investor. Er ist Gründer von Eichhorn Coaching und Portfoliomanager der Vermögensverwaltung Bothe & Eichhorn Capital. Seine Ausbildungstätigkeiten haben den Schwerpunkt auf der optimalen Betreuung von Kunden mit großen Konten. Außerdem zeigt er Optionshändlern durch zahlreiche Blogartikel den schnellen Einstieg in den profitablen Optionshandel und veröffentlicht regelmäßig Analysen und Tipps auf dem Eichhorn Coaching YouTube-Kanal. Du kannst dich auf Twitter mit ihm verbinden.