Trading GmbH und IHK-Beiträge, Rundfunkbeiträge und Gewerbesteuer

Beitragspflicht in der Trading-GmbH

Eine Trading-GmbH kann steuerlich sehr attraktiv sein, doch ist die Gründung und der fortlaufende Betrieb teilweise mit hohen Kosten verbunden. In diesem Blogbeitrag klären wir die Sachlage von vielen „ungewollten“ Kosten und zeigen euch, ob eine vermögensverwaltende GmbH IHK-Beiträge, Rundfunkbeiträge und Gewerbesteuer zahlen muss.

Trading GmbH und IHK-Beiträge, Rundfunkbeiträge und Gewerbesteuer

Muss eine Trading-GmbH IHK-Beiträge zahlen?

Auch wenn eine Trading-GmbH in der Regel nur vermögensverwaltend tätig ist, ist diese dennoch IHK-beitragspflichtig. Die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft leitet sich durch die Eintragung in das Handelsregister ab, unabhängig davon, dass der Unternehmensgegenstand ausschließlich in der Verwaltung des eigenen Vermögens besteht. Mit der IHK-Zugehörigkeit ist grundsätzlich die Pflicht zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verbunden. Dies gilt unabhängig von einer tatsächlichen Inanspruchnahme der IHK durch das jeweilige Mitglied.

Dies wurde durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt:

„Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die dem Grunde nach der Gewerbesteuerpflicht unterliegt und im Kammerbezirk eine Betriebsstätte hat, ist Mitglied der Industrie- und Handelskammer, auch wenn ihr Unternehmensgegenstand ausschließlich in der Verwaltung eigenen Vermögens besteht.“ – Leitsatz des BVerwG, Urteil vom 19.01.2005 – 6 C 10.04

Der Gegenstand des Unternehmens ist also für die Frage einer IHK-Mitgliedschaft ohne Bedeutung.

Die Beitragspflicht für Kapitalgesellschaften, also z. B. Trading-GmbHs beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister und endet mit der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister. Die Beiträge der IHK sind nicht in ganz Deutschland gleich, sie unterscheiden sich je nach IHK-Bezirk und Anzahl der Mitgliedsunternehmen. Der Beitrag zur IHK gliedert sich in Grund- und Umlagebeitrag. Der Grundbeitrag ist abhängig von der Rechtsform des Unternehmens und der Höhe des Gewerbeertrags und wird dementsprechend gestaffelt. Für die IHK-Stuttgart beträgt der Umlagehebesatz beispielsweise 0,21 % vom Gewinn bzw. Gewerbeertrag. Die Beiträge sind öffentliche Abgaben und somit steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben, enthalten jedoch keine Mehrwertsteuer, die als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.

Gewerbesteuerpflicht der Trading-GmbH

Die Trading-GmbH ist auch dann gewerbesteuerpflichtig, wenn sie ausschließlich das eigene Vermögen verwaltet (d.h. Börsengeschäfte getätigt werden). Grundlage für diese Regelung ist, dass Kraft Gesetz jede GmbH automatisch ein Gewerbebetrieb ist und somit der Gewerbesteuerpflicht unterliegt.

  • §1,2 Gewerbesteuergesetz:

(1) Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird.

(2) Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften sowie der Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit. 2Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im Sinne der § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, so gilt sie als Betriebsstätte des Organträgers.

Grundsätzlich gilt also, dass alle Einkünfte in der Trading-GmbH mit Gewerbesteuer zu versteuern sind. Es gibt aber einige Ausnahmen, wie zum Beispiel die fast steuerfreie Veräußerung von Aktien!

Muss eine Trading-GmbH Rundfunkbeiträge (GEZ) zahlen?

Keiner zahlt wohl gerne Rundfunkgebühren, ob eine GmbH diese zahlen muss oder nicht, kommt auf einige Faktoren an. Es wird kein Rundfunkbeitrag erhoben für:

  • ein Büro in einer beitragspflichtigen privaten Wohnung, wenn diese bereits beim Beitragsservice angemeldet ist,
  • eine Räumlichkeit, die ausschließlich gottesdienstlichen Zwecken gewidmet ist,
  • eine Betriebsstätte, in der ausschließlich ehrenamtliche Mitarbeiter tätig sind,
  • eine reine Funktionsstätte ohne eingerichteten Arbeitsplatz, wie beispielsweise Trafohäuschen, Windräder, Fahrzeugdepots oder Marktstände, die nicht ortsfest sind.
    Quelle

Ist die Geschäftsadresse der vermögensverwaltenden GmbH also gleich der Privatanschrift, beispielsweise durch eine c/o Adresse gekennzeichnet, so ist davon auszugehen, dass kein Rundfunkbeitrag zu zahlen ist.

Anders sieht es aus, wenn ein Büro in einer anderen Immobilie angemietet wurde, dann werden die Rundfunkgebühren erhoben (je nach Anzahl der Mitarbeiter).

Die GEZ lässt sich also umgehen, wenn die GmbH zuhause gemeldet ist und in dieser Immobilie bereits Rundfunkgebühren gezahlt werden. Aber Achtung: GmbH im eigenen zu Hause kann auch zu großen Problemen führen (Betriebsaufspaltung).

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Fazit – Beitragspflicht der Trading-GmbH

Eine Trading-GmbH ist eine gewöhnliche GmbH, deren Zweck die Verwaltung des eigenen Vermögens ist. Da es sich aber um eine „normale“ GmbH handelt, ist jede Trading-GmbH auch ein Gewerbebetrieb und somit automatisch IHK-Beitragspflichtig und unterliegt der Gewerbesteuer. Lediglich die Rundfunkbeiträge lassen sich umgehen, wenn die GmbH in einer Immobilie angemeldet ist, dessen Haushalt schon Rundfunkbeiträge abführt.

Alexander Eichhorn

AUTOR

Alexander Eichhorn ist hauptberuflicher Händler und Investor. Er ist Gründer von Eichhorn Coaching und Portfoliomanager der Vermögensverwaltung Bothe & Eichhorn Capital. Seine Ausbildungstätigkeiten haben den Schwerpunkt auf der optimalen Betreuung von Kunden mit großen Konten. Außerdem zeigt er Optionshändlern durch zahlreiche Blogartikel den schnellen Einstieg in den profitablen Optionshandel und veröffentlicht regelmäßig Analysen und Tipps auf dem Eichhorn Coaching YouTube-Kanal. Du kannst dich auf Twitter mit ihm verbinden.


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Alexander Eichhorn ist hauptberuflicher Händler und Investor. Er ist Gründer von Eichhorn Coaching und Portfoliomanager der Vermögensverwaltung Bothe & Eichhorn Capital. Seine Ausbildungstätigkeiten haben den Schwerpunkt auf der optimalen Betreuung von Kunden mit großen Konten. Außerdem zeigt er Optionshändlern durch zahlreiche Blogartikel den schnellen Einstieg in den profitablen Optionshandel und veröffentlicht regelmäßig Analysen und Tipps auf dem Eichhorn Coaching YouTube-Kanal. Du kannst dich auf Twitter mit ihm verbinden.